19. Mai 2012

Kfz-Versicherung

Bei der Kfz-Versicherung geht es doch einfach nur darum, möglichst wenig Geld zu zahlen, oder? Stimmt! Zumindest solange man keinen Schaden hat. Was halten Sie davon, eine günstige Versicherung und gleichzeitig einen guten Service zu haben?

Vorteile unserer Kfz-Versicherung

  • Fairer Preis für Ihre Kfz-Versicherung
  • Hochqualifizierter Service im Schadenfall
  • Wir sprechen Deutsch und kein Fachchinesisch
  • Individuelle Kombination mit Voll- oder Teilkasko möglich
  • Deckt all Personen-, Sach- und Vermögenschaden im Falle eines Unfalls ab

Warum soll ich mit Ihnen über meine Kfz-Versicherung sprechen?

Na ja, eigentlich sollten Sie mit uns über alle Ihre Versicherungen sprechen. Wir als Ihr Versicherungsmakler direkt bei Ihnen vor Ort sind nämlich echte Fachleute, wenn es um das Thema Versicherungen geht. Und als Ihr Partner stehen wir ganz klar auf Ihrer Seite. Immer. Garantiert. Auch bei einem Schaden!

Ihre Kfz-Versicherung ist ein guter Grund, uns sofort anzurufen,

  • wenn Sie nicht billig, sondern günstig versichert sein wollen
  • wenn Sie auch im Schadenfall noch ein gutes Gefühl haben wollen
  • wenn Sie uns nur mal testen wollen :)

Deshalb: nutzen Sie jetzt unser kostenfreies und unverbindliches Beratungsangebot:


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Infos zur Kfz-Versicherung

Die Pflichtversicherung fürs Auto

Es ist die per Gesetz festgeschriebene Pflicht jedes Fahrzeughalters, das Kraftfahrzeug mit einer Kfz-Haftpflichtpolice zu versichern. Ein Fahrzeug, sei es nun ein Auto, Motorrad, Moped oder Fahrzeuganhänger, wird nur zugelassen, wenn am Tag der Zulassung eine Versicherungskarte oder ein Nachweis für eine bestehende Haftpflichtversicherung vorgelegt werden kann. Es verstößt gegen das Gesetz ohne eine Kfz-Haftpflichtversicherung Auto zu fahren.

Dritte gegen Unfallschäden absichern

Geschieht ein Unfall mit dem Kraftfahrzeug, für das eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, so leistet diese Zahlungen bei Personenschäden ebenso wie z.b. bei Schäden an Sachen und Vermögensgegenständen. Auch andere Mitfahrer werden durch sie geschützt. Jedoch ist der Fahrer des Fahrzeuges ebenso wenig abgesichert wie z.b. Schäden an seinem Auto. Wenn unberechtigte oder überzogene Ansprüche von dritter Seite erhoben werden, so wehrt die Kfz-Haftpflichtversicherung diese ab und ist deswegen auch in der Praxis auch eine Rechtsschutzversicherung.

Auch ohne Verschulden kann es eine Mithaftung über die sog. Betriebsgefahr geben. Wer ein Kraftfahrzeug betreibt, riskiert damit mehr als viele andere Verkehrsteilnehmer, dies liegt in den Besonderheiten des motorisierten Verkehrs begründet. Wegen der Betriebsgefahr kann wirklich jeder auch haftbar gemacht werden, wenn diese Person keinerlei Schuld hat. Nachdem das betreffende Gesetz modifiziert wurde, haftet ein Autofahrer gegenüber schwächeren Vehrkehrsteilnehmern ohne Ausnahme immer, zum Beispiel gegenüber Zweiradfahrern oder auch Fußgängern, eine Ausnahme gibt es nur in Fällen höherer Gewalt. Solche Fälle, bei denen auf höhere Gewalt anerkannt wird, sind beispielsweise Blitzschlag, Überflutungen oder auch Stürme.

Seit dem 1.August 2002 besteht kein Ausschluß einer Haftung mehr bei solchen „unabwendbaren Ereignissen“ gegenüber den oben genannten schwächeren Strassenverkehrsteilnehmern. Diese haben sogar dann Anspruch auf Geldzahlungen, wenn der Führer des Kraftfahrzeuges keine Schuld hat und sich keinerlei Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen. Sind jedoch zwei Kfz an einem Verkehrsunfall beteiligt, wird auch in Zukunft von einem „unabwendbaren Ereignis“ ausgegangen. So muss auch kein Kraftfahrer für den Schaden aufkommen, den beispielsweise ein kleiner Kieselstein verursacht, der durch ein vorausfahrendes Auto gegen die Frontscheibe des nachfolgenden geschleudert wird.

Um die Unfallopfer zu schützen, zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar grundsätzlich sogar bei grobem Fehlverhalten des Unfallverursachers wie z.b. Fahren unter Alkoholeinfluss usw.. Sie kann aber beim Unfallverursacher Regress nehmen und sich bei ihm den ersetzten Ausgleich für Schäden zurückholen. Diese Forderungen sind allerdings auf höchstens fünftausend Euro pro Vergehen beschränkt.

Die Versicherung tritt nicht ein für Schäden, bei denen vorsätzlich gehandelt, also zum Beispiel ein Wettrennen veranstaltet wurde und gleichfalls nicht in den Fällen, in welchen der Einlöse-Betrag, also die erste Prämie des Vertrages, nach Abschluss des Vertrages mit Verzug oder gar nicht geleistet wurde. In solchen Angelegenheiten ist es rechtmäßig, wenn die Geschädigten den Ausgleich ihrer Schäden direkt beim Schadensverursacher einfordern.